Rechtsprechung
LSG Brandenburg, 23.04.2004 - L 9 P 8/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Pflegeversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe II ; Leiden an einer frühkindlichen Hirnschädigung und daraus folgenden ataktischen Bewegungsstörungen; Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes; Bestandsschutz bei ...
Verfahrensgang
- SG Cottbus, 19.04.2000 - S 3 P 36/98
- LSG Brandenburg, 23.04.2004 - L 9 P 8/00
- LSG Brandenburg, 27.05.2004 - L 9 P 8/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 13.03.2001 - B 3 P 20/00 R
Pflegeversicherung - Zuerkennung der Pflegestufe II nach Art 45 PflegeVG - …
Auszug aus LSG Brandenburg, 23.04.2004 - L 9 P 8/00
Das Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, weil der begehrte Ausspruch zur Klarstellung der Rechtslage dient und dem Kläger einen Titel mit vollstreckungsfähigem, die sofortige Durchsetzung des Auszahlungsanspruchs ermöglichendem Inhalt verschafft (so BSG SozR 3-3300 § 18 Nr. 2 m.w.N.).Wegen des partiellen Bestandsschutzes fehlt es an der Rechtswidrigkeit der von Anfang eventuell zur günstigen Überleitung in die Pflegestufe II (BSG SozR 3-3300 § 18 Nr. 2; BSG Urteil vom 30. Oktober 2002 - B 3 P 7/01 R - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht - red. Leitsatz in Soziale Sicherheit 2002, 400).
Eine Herabstufung bei gegenüber dem Zustand vom 31. März 1995 nach Art und Umfang unverändertem Hilfebedarf, das heißt bei fehlender nachträglicher wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, ist ausgeschlossen (BSG SozR 3-3300 § 18 Nr. 2; BSG Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 7/01 R).
- BSG, 30.10.2001 - B 3 P 7/01 R
Pflegeversicherung - Bestandsschutzregelung nach Art 45 PflegeVG - Herabstufung …
Auszug aus LSG Brandenburg, 23.04.2004 - L 9 P 8/00
Wegen des partiellen Bestandsschutzes fehlt es an der Rechtswidrigkeit der von Anfang eventuell zur günstigen Überleitung in die Pflegestufe II (…BSG SozR 3-3300 § 18 Nr. 2; BSG Urteil vom 30. Oktober 2002 - B 3 P 7/01 R - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht - red. Leitsatz in Soziale Sicherheit 2002, 400).Eine Herabstufung bei gegenüber dem Zustand vom 31. März 1995 nach Art und Umfang unverändertem Hilfebedarf, das heißt bei fehlender nachträglicher wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, ist ausgeschlossen (…BSG SozR 3-3300 § 18 Nr. 2; BSG Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 P 7/01 R).
- BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89
Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern im Schwerbehindertenrecht, wesentliche …
Auszug aus LSG Brandenburg, 23.04.2004 - L 9 P 8/00
Auch ein von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann wegen der Änderung der Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden, selbst wenn er wegen der ursprünglichen Rechtswidrigkeit nicht mehr (nach § 45 SGB X) zurückgenommen werden kann (vgl. BSGE 67, 204 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 1). - BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R
Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das …
Auszug aus LSG Brandenburg, 23.04.2004 - L 9 P 8/00
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger vorliegend zu der vorgesehenen Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01. Dezember 1997 im Sinne des § 24 SGB X ordnungsgemäß angehört hat und ob diesbezüglich § 41 Abs. 2 SGB X in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 22), denn die Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen des § 45 SGB X oder des § 48 SGB X für die von der Beklagten vorgenommene Entscheidung, die weitere Leistungsbewilligung ab 01. Dezember 1997 einzustellen, liegen nicht vor. - BSG, 14.12.1994 - 3 RK 14/94
Pflegegeld - Zeitaufwand - Kinder - geistige Behinderung - Down-Syndrom - …
Auszug aus LSG Brandenburg, 23.04.2004 - L 9 P 8/00
Hieraus könnte jedoch allenfalls eine Erhöhung des Pflegebedarfs resultieren, denn beim Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides - auch auf der Grundlage des früheren Rechtszustandes (vgl. BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 8 S. 60 f.) - ein höherer Zeitabschlag für den bei gleichaltrigen gesunden Kindern anfallenden Pflegebedarf anzusetzen als im Zeitpunkt der Aufhebung dieses Bescheides.